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   BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21   

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BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21 (https://dejure.org/2022,31840)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.2022 - 1 BvR 98/21 (https://dejure.org/2022,31840)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 2022 - 1 BvR 98/21 (https://dejure.org/2022,31840)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Gruppierung (Teil einer Studendenverbindung) gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 des Freistaates Bayern

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Gruppierung (Teil einer Studendenverbindung) gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 des Freistaates Bayern

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Gruppierung (Teil einer Studendenverbindung) gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 des Freistaates Bayern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Gruppierung (Teil einer Studendenverbindung) gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 des Freistaates Bayern

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Gruppierung (Teil einer Studendenverbindung) gegen ihre Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 des Freistaates Bayern

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Extremistische Vereinigungen - und ihre Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutzbericht darf Burschenschaft und linken Verein nennen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten erfolglos - Nennung beider Organisationen in den Verfassungsschutzberichten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3627
  • NVwZ 2023, 67
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    Die Verwendung des Begriffs "rechtsextrem" sei - im Einklang mit der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren (BVerfGE 144, 20) - nicht zu beanstanden.

    Verfassungsrechtlich ist geklärt, was als "freiheitlich demokratische Grundordnung" geschützt ist (vgl. zuletzt BVerfGE 144, 20 ).

    (b) Desgleichen ist geklärt, dass sich rechtsextremistische Bestrebungen, insbesondere der NPD (vgl. BVerfGE 144, 20 ), aber auch des Vereins M., mit dem die hier beschwerdeführende Vereinigung kooperiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 - Rn. 29 ff.), gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten.

    Insoweit darf der Verfassungsschutz aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten zwar Schlüsse ziehen, aber erst dann gegen eine dafür verantwortliche Vereinigung vorgehen, wenn sich darin Bestrebungen manifestieren, die Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ; für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ).

    Ein Parteiverbot war in ihrem Fall nur deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es ihr an der hinreichenden Mächtigkeit im Sinne einer Potentialität fehlte, um solche Positionen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    Es handelt sich um eine mittelbar belastende Sanktion, die ihr gegenüber eine Warnfunktion hat und zugleich ihre Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigt (vgl. zur Pressefreiheit BVerfGE 113, 63 ).

    Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG handelt es sich bei der Vorschrift, auf die sich die Nennung der Beschwerdeführerin im Verfassungsschutzbericht 2015 stützt, jedenfalls um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 113, 63 ).

    Insoweit darf der Verfassungsschutz aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten zwar Schlüsse ziehen, aber erst dann gegen eine dafür verantwortliche Vereinigung vorgehen, wenn sich darin Bestrebungen manifestieren, die Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ; für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ).

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    (b) Desgleichen ist geklärt, dass sich rechtsextremistische Bestrebungen, insbesondere der NPD (vgl. BVerfGE 144, 20 ), aber auch des Vereins M., mit dem die hier beschwerdeführende Vereinigung kooperiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 - Rn. 29 ff.), gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten.

    Eine Nennung im Verfassungsschutzbereich wäre danach unverhältnismäßig, wenn nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse vorlägen (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. Juli 2017 - 10 BV 16.1237 -, Rn. 45).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn deren Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt wurde oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 28 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    Insoweit darf der Verfassungsschutz aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten zwar Schlüsse ziehen, aber erst dann gegen eine dafür verantwortliche Vereinigung vorgehen, wenn sich darin Bestrebungen manifestieren, die Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 ; für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat insofern allein die Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob darin ein Eingriff in die nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit, in die Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) zu sehen wäre, denn die unterschiedlichen Grundrechte weisen kein für die Beurteilung des vorliegenden Falles relevantes unterschiedliches Schutzniveau auf (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 564/19 -, Rn. 12 f.).
  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Der Verfassungsschutz dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 (1 BvR 98/21 - NJW 2022, 3727) aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen und damit auch eine Vereinigung beobachten, um - wie hier - festzustellen, in welche Richtung sich die Partei entwickle.

    Dahinstehen kann daher, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daneben auch aus einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen ließe (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 8), da sich daraus jedenfalls kein strengerer Maßstab für die Rechtfertigung eines Eingriffs ergäbe.

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 21 GG es zwar dann (bei fehlender hinreichender Mächtigkeit im Sinne einer Potentialität) ausschließe, diese Partei zu verbieten, es aber dem Verfassungsschutz nicht untersage, über Vereinigungen zu berichten, die mit ihr kooperieren (BVerfG, B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 17).

    Der Begriff und Schutzumfang der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der "tatsächlichen Anhaltspunkte" in Form "konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis" für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 - 6C 11.18 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, zuletzt B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Die - an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebundene - Verfassungsschutzbehörde darf auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 564/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

    Werden Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 113, 63 ; zum Parteiverbot BVerfGE 144, 20 und für Vereinigungsverbote BVerfGE 149, 160 ; im Übrigen dazu der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom heutigen Tage - 1 BvR 98/21 -, Rn. 16).
  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Denn in diesem Fall handelt es sich nicht nur um vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse, sondern um Aktivitäten, die eine aktiv-kämpferische Haltung indizieren und letztlich auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 98/21 -, juris Rn. 16 und Beschluss vom 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 -, juris Rn. 18).
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